§ 3 PapTechAusbV
Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
- 2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle