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PapTechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
- Eingangsformel
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Struktur der Berufsausbildung
- § 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 5Durchführung der Berufsausbildung
- § 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
- § 7Inhalt von Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 8Prüfungsbereiche von Teil 1 der Abschlussprüfung
- § 9Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“
- § 10Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“
- § 11Inhalt von Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 12Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung
- § 13Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
- § 14Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“
- § 15Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“
- § 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 18Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung
- § 19Übergangsregelung
- Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin