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§ 6 PapTechAusbV

Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1)

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)

Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3)

Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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