Gesetze › PassV › Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten § 10 PassV Qualitätssicherung Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. Passverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde § 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller