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PassV
Passverordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich
- § 2Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- § 3Zertifizierung von Systemkomponenten
Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde
- § 4Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
- § 5Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
- § 6Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
- § 7Pflichten des Cloudanbieters
- § 8Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
- § 9Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten
Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes
- § 13Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
- § 14Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
- § 15Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
- § 16Lichtbild
- § 17Ausgabe und Versand des Passes
Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
- § 18Befreiung von der Passpflicht
- § 19Passersatz
- § 20Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
- § 21Lichtbilder für den Passersatz
- § 22Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 23Andere Regelungen für einen Passersatz
Abschnitt 6 Amtliche Pässe
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
- § 29Übergangsregelung
- Anlage 1(zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
- Anlage 2bMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
- Anlage 2Passmuster Reisepass (32 Seiten)
- Anlage 2aPassmuster Reisepass (48 Seiten)
- Anlage 2cMuster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Anlage 2dMuster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
- Anlage 3
- Anlage 4Passmuster Dienstpass
- Anlage 5Passmuster Diplomatenpass
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 7aMuster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
- Anlage 8(zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes
- Anlage 9
- Anlage 10
- Anlage 11Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes