Gesetze › PassV › Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere § 21 PassV Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Passverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes