Gesetze › PassV › Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen § 28 PassV Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist. Passverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Gebühren § 29 Übergangsregelung