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Anlage 8 PassV

(zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

[Grafik]Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.
[Grafik]Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.[Grafik][Grafik][Grafik]
SchlagschattenZu dunkelReflexion im Gesicht
[Grafik]Kopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.[Grafik][Grafik][Grafik]
Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriert
[Grafik]Schärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.[Grafik][Grafik][Grafik]
Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast (zu dunkel)Mangelnder Kontrast (zu hell)
[Grafik]Hintergrund Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.[Grafik][Grafik][Grafik]
Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit Schatten
[Grafik]Fotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.[Grafik][Grafik][Grafik]
Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe Auflösung
[Grafik]Gesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.[Grafik][Grafik][Grafik]
Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasse
[Grafik]Sichtbarkeit der Augen Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.[Grafik][Grafik][Grafik]
Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdecken die Augen, Rote-Augen-EffektBrillengläser zu dunkel, Spiegelung
[Grafik]Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.[Grafik][Grafik][Grafik]
MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbar
[Grafik]Kinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.[Grafik][Grafik][Grafik]
KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse
[Grafik](Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.[Grafik][Grafik][Grafik]
Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme

Passverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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