Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für den Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle