Gesetze › PatAnwAPrV › Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes› Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung § 3 PatAnwAPrV Entscheidung über die Zulassung Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zulassungsantrag § 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung