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§ 44 PatAnwAPrV
Ausschluss von der Prüfung
(1)
Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer
- 1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
- 2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer erheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.
(2)
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft
- 1.
für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und
- 2.
für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3)
Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7 entsprechend.