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§ 64 PatAnwAPrV

Verfügungen über das Darlehen

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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