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§ 71 PatAnwAPrV

Bewertung der Klausuren

Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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