Gesetze › PatAnwO › Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren› Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug› Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 104 PatAnwO Zuständigkeit Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft