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§ 124 PatAnwO

Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.

Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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