Gesetze › PatAnwO › Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren› Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 134 PatAnwO Abstimmung über das Verbot Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 133 Mündliche Verhandlung § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung