§ 140 PatAnwO
Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;
- 2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Patentanwaltssachen abgelehnt wird.
Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle