Gesetze › PatAnwO › Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen› Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 151 PatAnwO Haftung der Patentanwaltskammer Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts §§ 152 bis 154