Gesetze › PatAnwO › Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 160 PatAnwO Inhaber von Erlaubnisscheinen Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften § 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag