Gesetze › PatAnwO › Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften› Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 31 PatAnwO Sachliche Zuständigkeit Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze § 32 Zustellung