Gesetze › PatAnwO › Vierter Teil Die Patentanwaltskammer› Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer› Erster Unterabschnitt Vorstand § 66 PatAnwO Beschlußfähigkeit des Vorstands Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 65 Sitzungen des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands