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§ 85 PatAnwO

Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

(1)

Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2)

Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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