Die Patentanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
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§ 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle