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§ 99 PatAnwO

Keine Verhaftung des Patentanwalts

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.

Patentanwaltsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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