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§ 71 PatG

(1)

Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2)

Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.

Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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