Gesetze › PatG › Vierter Abschnitt Patentgericht § 71 PatG (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 70 § 72