Gesetze › PatG › Vierter Abschnitt Patentgericht § 72 PatG Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Patentgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 § 73