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§ 3 PAuswG

Vorläufiger Personalausweis

(1)

Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2)

Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.

Personalausweisgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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