Gesetze › PAuswV › Abschnitt 11 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums § 36e PAuswV Muster der eID-Karte Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend. Personalausweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte § 37 Übergangsregelungen