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Anlage 2 PersDienstLAusbV

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)

– Zeitliche Gliederung –

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

  1. Abschnitt B Nr. 3

    Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben

zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.1

    Personalanwerbung, Lernziele a und b,

  2. Abschnitt A Nr. 1.2

    Bewerberberatung, Lernziel b,

  3. Abschnitt A Nr. 3

    Berufsfelderschließung, Lernziel a,

  4. Abschnitt A Nr. 5.1

    Kommunikation, Lernziel a,

  5. Abschnitt A Nr. 5.2

    Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

  6. Abschnitt A Nr. 6

    Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,

  7. Abschnitt B Nr. 1.1

    Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

  8. Abschnitt B Nr. 1.2

    Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

  9. Abschnitt B Nr. 1.3

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  10. Abschnitt B Nr. 1.4

    Umweltschutz,

  11. Abschnitt B Nr. 2.3

    Informations- und Kommunikationssysteme

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.4

    Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,

  2. Abschnitt A Nr. 2.4

    Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,

  3. Abschnitt A Nr. 4.2

    Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,

  4. Abschnitt A Nr. 4.3

    Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,

  5. Abschnitt B Nr. 2.1

    Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,

  6. Abschnitt B Nr. 2.4

    Datenschutz und Datensicherheit

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.2

    Bewerberberatung, Lernziele a und d,

  2. Abschnitt A Nr. 2.3

    Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,

  3. Abschnitt A Nr. 2.4

    Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,

  4. Abschnitt A Nr. 2.5

    Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,

  5. Abschnitt A Nr. 4.1

    Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,

  6. Abschnitt A Nr. 5.2

    Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

  7. Abschnitt A Nr. 7

    Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,

  8. Abschnitt B Nr. 1.2

    Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.1

    Personalanwerbung, Lernziel c,

  2. Abschnitt A Nr. 2.1

    Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,

  3. Abschnitt A Nr. 2.4

    Personalsachbearbeitung, Lernziel e,

  4. Abschnitt A Nr. 5.1

    Kommunikation, Lernziel c,

  5. Abschnitt A Nr. 7

    Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,

  6. Abschnitt B Nr. 1.2

    Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,

  7. Abschnitt B Nr. 2.1

    Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 2.2

    Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,

  2. Abschnitt A Nr. 2.3

    Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,

  3. Abschnitt A Nr. 3

    Berufsfelderschließung, Lernziel b,

  4. Abschnitt A Nr. 4.2

    Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,

  5. Abschnitt A Nr. 5.3

    Konfliktmanagement

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.3

    Personalauswahl, Lernziele a bis d,

  2. Abschnitt A Nr. 4.1

    Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,

  3. Abschnitt A Nr. 4.2

    Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,

  4. Abschnitt A Nr. 4.3

    Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,

  5. Abschnitt A Nr. 6

    Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,

  6. Abschnitt B Nr. 2.2

    Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.3

    Personalauswahl, Lernziel e,

  2. Abschnitt A Nr. 2.1

    Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,

  3. Abschnitt A Nr. 4.1

    Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,

  4. Abschnitt A Nr. 4.4

    Kontrolle der Vertragserfüllung,

  5. Abschnitt A Nr. 5.2

    Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

  6. Abschnitt A Nr. 6

    Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,

  7. Abschnitt B Nr. 2.2

    Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.2

    Bewerberberatung, Lernziele c und e,

  2. Abschnitt A Nr. 2.3

    Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,

  3. Abschnitt A Nr. 2.5

    Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,

  4. Abschnitt A Nr. 3

    Berufsfelderschließung, Lernziel c,

  5. Abschnitt A Nr. 5.1

    Kommunikation, Lernziel b,

  6. Abschnitt B Nr. 2.1

    Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,

zu vermitteln.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

  1. Abschnitt A Nr. 1.4

    Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,

  2. Abschnitt A Nr. 4.3

    Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,

zu vermitteln.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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