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§ 2 PfandBrAUmwG

Umwandlungsbeschluß

(1)

Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.

(2)

Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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