Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
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§ 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle