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§ 5 PfandBrAUmwG

Gewährleistung für Altverpflichtungen

Der Bund gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Die Gläubiger der Aktiengesellschaft können den Bund nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Aktiengesellschaft nicht befriedigt werden können.

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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