Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt festgestellt. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle