§ 5 PFAV
Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
- 1.
die Bilanzen nach Formular F.800.01 und
- 2.
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle