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§ 6 PFAV

Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung

(1)

Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen

  1. 1.

    für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

  2. 2.

    für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und

  3. 3.

    jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2)

Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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