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§ 2 PflAFinV

Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen

Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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