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PflAFinV
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Teil 1 Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
- § 3Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
- § 4Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
- § 5Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
- § 6Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
- § 7Zurückweisung unplausibler Angaben
- § 8Festsetzung der Ausbildungsbudgets
- § 9Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
- § 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
- § 11Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 12Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
- § 13Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
- § 14Höhe der Ausgleichszuweisungen
- § 15Zahlung der Ausgleichszuweisungen
- § 16Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
- § 17Abrechnung der Umlagebeträge
- § 18Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
- § 19Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
- § 20Rechnungslegung
Teil 2 Durchführung statistischer Erhebungen
- § 21Art und Zweck, Umfang
- § 22Erhebungsmerkmale
- § 23Hilfsmerkmale
- § 24Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
- § 25Auskunftspflicht
- § 26Übermittlung
Teil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
- § 27Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 27aDatenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
- § 28Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung
- Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets