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§ 21 PflAFinV
Art und Zweck, Umfang
(1)
Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2)
Die Erhebungen erfassen
- 1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
- 2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
- 3.
die Ausbildungsvergütungen.