§ 23 PflAFinV
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
Bezeichnung und Anschrift der auskunftspflichtigen Stelle,
- 2.
für die Erhebungen Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung und der Pflegeschule,
- 3.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle