§ 25 PflAFinV
Auskunftspflicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle