Gesetze › PflAPrV › Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann› Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung § 18 PflAPrV Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Benotung § 19 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis