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PflAPrV

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · Quelle

Teil 1 Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Abschnitt 1 Ausbildung und Leistungsbewertung
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Teil 2 Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Abschnitt 3 Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
Teil 4 Sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 Erlaubniserteilung
Abschnitt 2 Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 2a Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes
Abschnitt 2b Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
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