Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle