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§ 34 PflAPrV

Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich

(1)

Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden auf Antrag der oder des Studierenden und auf Grundlage der im Studiengangskonzept geregelten Voraussetzungen über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.

(2)

§ 12 ist entsprechend anzuwenden.

Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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