Gesetze › PflBG › Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege› Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis § 20 PflBG Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt. Pflegeberufegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 Ausbildungsvergütung § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses