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PflBG
Pflegeberufegesetz
Teil 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 1Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
- § 3Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1 Ausbildung
- § 5Ausbildungsziel
- § 6Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 7Durchführung der praktischen Ausbildung
- § 8Träger der praktischen Ausbildung
- § 9Mindestanforderungen an Pflegeschulen
- § 10Gesamtverantwortung der Pflegeschule
- § 11Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 12Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 13Anrechnung von Fehlzeiten
- § 14Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- § 14aStandardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben
- § 15Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
- § 16Ausbildungsvertrag
- § 17Pflichten der Auszubildenden
- § 18Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 19Ausbildungsvergütung
- § 20Probezeit
- § 21Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 22Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
- § 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 24Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 25Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
- § 26Grundsätze der Finanzierung
- § 27Ausbildungskosten
- § 28Umlageverfahren
- § 29Ausbildungsbudget, Grundsätze
- § 30Pauschalbudgets
- § 31Individualbudgets
- § 32Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
- § 33Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
- § 34Ausgleichszuweisungen
- § 35Rechnungslegung der zuständigen Stelle
- § 36Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
- § 37Ausbildungsziele
- § 38Durchführung des Studiums
- § 38aTräger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
- § 38bAusbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
- § 39Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
- § 39aFinanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
- § 40Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
- § 41Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
- § 42Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
- § 43Feststellungsbescheid
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
- § 44Dienstleistungserbringende Personen
- § 45Rechte und Pflichten
- § 46Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- § 47Bescheinigungen der zuständigen Behörde
- § 48Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
- § 48aErlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 48bDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 49Zuständige Behörden
- § 50Unterrichtungspflichten
- § 51Vorwarnmechanismus
- § 52Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
- § 53Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
- § 54Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
- § 55Statistik; Verordnungsermächtigung
- § 56Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 58Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
- § 59Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
- § 60Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 61Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
- § 62Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 63Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
- § 64Fortgeltung der Berufsbezeichnung
- § 64aAnspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
- § 65Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
- § 66Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
- § 66aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
- § 66bÜbergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
- § 66cÜbergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66dÜberleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
- § 66eÜbergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen
- § 67Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
- § 68Evaluierung