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PflBG

Pflegeberufegesetz

Stand: 26. Oktober 2026 · Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 · Quelle

Teil 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung
Teil 2 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1 Ausbildung
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
Teil 3 Hochschulische Pflegeausbildung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 2a Partielle Berufsausübung
Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten
Abschnitt 4 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5 Statistik und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften
Teil 5 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
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