Gesetze › PflBG › Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften› Abschnitt 3 Aufgaben und Zuständigkeiten § 49 PflBG Zuständige Behörden Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Pflegeberufegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung § 50 Unterrichtungspflichten