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§ 90 PflFAssAPrV

Aufgaben der Fachkommission

Die Fachkommission nach § 44 des Pflegefachassistenzgesetzes

  1. 1.

    erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung,

  2. 2.

    erarbeitet einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes,

  3. 3.

    überprüft die Rahmenpläne nach Nummern 1 und 2 kontinuierlich auf ihre Aktualität und passt sie gegebenenfalls an.

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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