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PflFAssAPrV
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Teil 1 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 1 (zukünftig in Kraft)
Teil 2 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 1 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 2 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 3 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 4 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 5 (zukünftig in Kraft)
Teil 3 (zukünftig in Kraft)
Teil 4 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 1 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 2 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 3 (zukünftig in Kraft)
Unterabschnitt 1 (zukünftig in Kraft)
Unterabschnitt 2 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 4 (zukünftig in Kraft)
Unterabschnitt 1 (zukünftig in Kraft)
Unterabschnitt 2 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 5 (zukünftig in Kraft)
Abschnitt 6 (zukünftig in Kraft)
- § 89(zukünftig in Kraft)
- § 90Aufgaben der Fachkommission
- § 91Erarbeitung und Inhalt der Rahmenlehrpläne
- § 92Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
- § 93Beratungs- und Unterstützungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
- § 94Forschungsaufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
- § 95Zusammenarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung mit dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
- § 96Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlagen 1 bis 11(zukünftig in Kraft)