Gesetze › PflSchG › Abschnitt 8 Parallelhandel § 48 PflSchG Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist. Pflanzenschutzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel